§ 22 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. 2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen -können.
  2. (2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. 2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. (3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
§ 22 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
    2. 2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
    3. 3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen -können.
  2. (2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
    1. 1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
    2. 2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
  3. (3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
§ 22 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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