§ 23 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet -werden§ 23 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet -werden§ 23 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:

1.

2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,

2.

2,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.

(3) Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.

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