§ 23 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet -werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. 2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. (3)Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
§ 23 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet -werden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. 1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
    2. 2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
  3. (3)Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
§ 23 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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