§ 24 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in beträgt§ 24 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:

1.

12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher -Belastung;

2.

15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher -Belastung;

3.

18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in beträgt§ 24 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:

1.

12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher -Belastung;

2.

15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher -Belastung;

3.

18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.

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