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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie -Bodenfläche von mindestens 2,0 m zur Verfügung steht, und zwar
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(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
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(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.