§ 25 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen,
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen und
    3. 3.Ziffer 3eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnlichen Einrichtungen,
      2. b)Litera bWeinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. c)Litera ckulturelle Einrichtungen,
      4. d)Litera dVerkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. e)Litera eBuschen- oder Mostschänken (Kellerlokale)
      handelt.
  3. (3)Absatz 3In Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von orts-gebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5 % der Bodenoberfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzu-wenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzu-wenden.
§ 25 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die
    1. 1.Ziffer einsin Summe mindestens 10 % der Bodenfläche des Raumes betragen,
    2. 2.Ziffer 2direkt ins Freie führen und
    3. 3.Ziffer 3eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Von Abs. 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:Von Absatz eins, abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:
    1. 1.Ziffer einsRäume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;
    2. 2.Ziffer 2Räume, die ausschließlich zwischen 18.00 und 6.00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3Räume in Untergeschoßen, sofern es sich um
      1. a)Litera aTiefgaragen oder ähnlichen Einrichtungen,
      2. b)Litera bWeinkeller oder ähnliche Einrichtungen,
      3. c)Litera ckulturelle Einrichtungen,
      4. d)Litera dVerkaufsstellen (Selbstvermarkter) oder
      5. e)Litera eBuschen- oder Mostschänken (Kellerlokale)
      handelt.
  3. (3)Absatz 3In Fällen des Abs. 2 Z 3 sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.In Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, sind, sofern zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.
  4. (4)Absatz 4Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss
    1. 1.Ziffer einsso gelegen und so beschaffen sein, dass von orts-gebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, sofern dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und
    2. 2.Ziffer 2mindestens 5 % der Bodenoberfläche des Raumes betragen.
  5. (5)Absatz 5Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs. 4.Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Absatz 4,
  6. (6)Absatz 6Abs. 4 ist in den Fällen des Abs. 2 nicht anzu-wenden.Absatz 4, ist in den Fällen des Absatz 2, nicht anzu-wenden.
§ 25 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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