§ 26 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. 1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und,
    2. 2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so -angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. (4)Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. 1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht ein-geschränkt ist.-
  5. (5)Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/inne/n von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
§ 26 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmer/innen keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. 1.Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2 % der Bodenfläche des Raumes aufweisen und,
    2. 2.Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so -angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. (3)Absatz 3In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m2 Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. (4)Absatz 4Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Abs. 2, wennTüren gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. 1.Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
    2. 2.Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht ein-geschränkt ist.-
  5. (5)Absatz 5Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmer/inne/n von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
§ 26 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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