§ 31 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume gemäß § 113 STLAO 2001 verwendet werden:

1.

als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;

2.

wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten die Errichtung eines festen Gebäudes nicht zweckmäßig ist (Forstgärten, Gärtnereien etc.).

(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs31 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. 1 gilt -Folgendes:

1.

§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären -Containern mindestens 2,5 m zu betragen;

2.

§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen;

3.

§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens10 m3 zu betragen;

4.

§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Die in Abs. 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, sofern sie in folgenden Fällen als Arbeitsräume gemäß § 113 STLAO 2001 verwendet werden:

1.

als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist;

2.

wenn wegen der Art der durchzuführenden Arbeiten die Errichtung eines festen Gebäudes nicht zweckmäßig ist (Forstgärten, Gärtnereien etc.).

(2) Für Arbeitsräume im Sinne des Abs31 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen. 1 gilt -Folgendes:

1.

§ 23 Abs. 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären -Containern mindestens 2,5 m zu betragen;

2.

§ 24 Abs. 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raumes hat pro Arbeitnehmer/in mindestens 4,0 m2 zu betragen;

3.

§ 24 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat pro Arbeitnehmer/in mindestens10 m3 zu betragen;

4.

§ 27 Abs. 3 und 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.

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