§ 32 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten§ 32 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienischem Zustand zu halten§ 32 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

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