§ 35 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, derFür jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche -Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmer
      1. a)Litera aausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bim Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu -stellen sind odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu -stellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung -tragen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene/n Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare -Trockenräume einzurichten.
§ 35 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, derFür jede/n Arbeitnehmer/in ist in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001 ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche -Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muss nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Dienstnehmer
      1. a)Litera aausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bim Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jeden Dienstnehmer eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß § 113 STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder Abs. 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht für Arbeitsstätten gemäß Paragraph 113, STLAO 2001, wenn Arbeitnehmer/innen den über-wiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen -Arbeitsstellen verbringen, wenn ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder Absatz 2, zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu -stellen sind odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu -stellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung -tragen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesene/n Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21°C beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare -Trockenräume einzurichten.
§ 35 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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