§ 37 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/inne/n von Arbeitgeber/inne/n nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsSie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. 3.Ziffer 3Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n unter-gebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
  4. 4.Ziffer 4Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m betragen.
  5. 5.Ziffer 5Für jede/n Arbeitnehmer/in muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. 6.Ziffer 6Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. 7.Ziffer 7Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. 8.Ziffer 8Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. 9.Ziffer 9Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. 10.Ziffer 10Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. 11.Ziffer 11Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete -Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und -Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete -Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und -Beschaffenheit gelten Paragraphen 32 bis 34 sinngemäß.
§ 37 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Arbeitnehmer/inne/n von Arbeitgeber/inne/n nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

  1. 1.Ziffer einsSie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.
  2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.
  3. 3.Ziffer 3Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jede/n unter-gebrachte/n Arbeitnehmer/in ausgestattet sein.
  4. 4.Ziffer 4Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss pro Arbeitnehmer/in mindestens 10 m betragen.
  5. 5.Ziffer 5Für jede/n Arbeitnehmer/in muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.
  6. 6.Ziffer 6Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.
  7. 7.Ziffer 7Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.
  8. 8.Ziffer 8Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.
  9. 9.Ziffer 9Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.
  10. 10.Ziffer 10Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.
  11. 11.Ziffer 11Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete -Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und -Beschaffenheit gelten §§ 32 bis 34 sinngemäß.Den Arbeitnehmer/inne/n müssen geeignete -Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und -Beschaffenheit gelten Paragraphen 32 bis 34 sinngemäß.
§ 37 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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