§ 41 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Sanitätsraum gemäß § 117 Abs. 4 STLAO 2001 ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denenEin Sanitätsraum gemäß Paragraph 117, Absatz 4, STLAO 2001 ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    5. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
§ 41 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsEin Sanitätsraum gemäß § 117 Abs. 4 STLAO 2001 ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denenEin Sanitätsraum gemäß Paragraph 117, Absatz 4, STLAO 2001 ist in Arbeitsstätten einzurichten, in denen
    1. 1.Ziffer einsregelmäßig mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
    2. 2.Ziffer 2regelmäßig mehr als 100 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden und auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren, der verwendeten Arbeitsstoffe oder Arbeitsmittel besondere Unfallgefahren für die Arbeitnehmer/innen bestehen.
  2. (2)Absatz 2Es ist dafür zu sorgen, dass Sanitätsräume folgenden Anforderungen entsprechen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind so zu gestalten, dass bei Unfällen oder plötzlichen Erkrankungen erste Hilfe geleistet und eine ärztliche Erstversorgung durchgeführt werden kann.
    2. 2.Ziffer 2Die lichte Höhe muss mindestens 2,0 m betragen, sofern nicht die Bestimmungen des 3. Abschnittes anzuwenden sind.
    3. 3.Ziffer 3Sie sind mit einem Telefon, einer Liege sowie einer Waschgelegenheit mit fließendem Kalt- und Warmwasser auszustatten.
    4. 4.Ziffer 4Die Raumtemperatur muss mindestens 21 °C betragen.
    5. 5.Ziffer 5In der Nähe muss sich eine Toilette befinden.
    6. 6.Ziffer 6Sie dürfen durch andere Nutzungen (z. B. Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.
  3. (3)Absatz 3Sanitätsräume müssen so gelegen sein, dass sie möglichst von allen Stellen der Arbeitsstätte mit einer Trage leicht erreicht werden können. Sie müssen nach Möglichkeit im Erdgeschoß liegen. Sie müssen als solche gekennzeichnet sein.
  4. (4)Absatz 4Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.Wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist, sind Zufahrtswege für Rettungskräfte einzurichten.
§ 41 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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