§ 42 LuFw AStVO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.08.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte im Sinne des § 113 STLAO 2001 müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:In jeder Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 113, STLAO 2001 müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
    4. 4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. 5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig sind:
    1. 1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. 2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. 3.Ziffer 3in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie ent-sprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie ent-sprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat gemäß § 116 STLAO 2001 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 116, STLAO 2001 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen -getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen -getroffen sind.
§ 42 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 30.08.2021

In Kraft vom 24.12.2003 bis 30.08.2021
  1. (1)Absatz einsIn jeder Arbeitsstätte im Sinne des § 113 STLAO 2001 müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:In jeder Arbeitsstätte im Sinne des Paragraph 113, STLAO 2001 müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl ist insbesondere zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsdie Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    2. 2.Ziffer 2das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,
    3. 3.Ziffer 3die vorhandene Brandlast,
    4. 4.Ziffer 4die Nutzungsart der Arbeitsstätte und
    5. 5.Ziffer 5die Ausdehnung der Arbeitsstätte.
  2. (2)Absatz 2Unzulässig sind:
    1. 1.Ziffer einsTetrachlorkohlenstoff als Löschmittel;
    2. 2.Ziffer 2in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:
      1. a)Litera aHalogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder
      2. b)Litera btragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel;
    3. 3.Ziffer 3in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.
  3. (3)Absatz 3Abs. 2 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie ent-sprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, Ziffer 3, gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie ent-sprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungsmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmer/inne/n auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.
  4. (4)Absatz 4Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde hat gemäß § 116 STLAO 2001 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.Die Behörde hat gemäß Paragraph 116, STLAO 2001 besondere Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  6. (6)Absatz 6Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Abs. 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen -getroffen sind.Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinne des Absatz 5, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen -getroffen sind.
§ 42 LuFw AStVO seit 30.08.2021 weggefallen.

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