§ 3 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn

a)

mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,

c)

die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und

d)

ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,

e)

bei Ansuchen um Gewährung von Zusatzbeträgen für Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte der Erhalter einen besonderen Bedarf nachweist.

f)

wenn von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, oder nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

(1a) Die Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird§ 3 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.

(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:

für den ersten Monat um 10%,

für den zweiten Monat um 30%,

für den dritten Monat um 50%,

für den vierten Monat um 70%,

ab dem fünften Monat um 100%.

§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß, wobei bei der Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz für jedes Monat höchstens ein Förderverlust von 100% zu berücksichtigen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 08.09.2014 bis 14.09.2020
(1) Die Förderung ist zu gewähren, wenn

a)

mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung keine Gewinnerzielung bezweckt wird,

b)

die Kinderbetreuungseinrichtung den Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere den darin vorgesehenen Vorschriften betreffend die erforderliche Personalausstattung, einschließlich allfälliger Ausnahmegenehmigungen der Landesregierung, entspricht,

c)

die Bedingungen der §§ 4 und 5 erfüllt sind und

d)

ein Bedarf für diese Kinderbetreuungseinrichtung glaubhaft gemacht wird,

e)

bei Ansuchen um Gewährung von Zusatzbeträgen für Heilpädagogische Kindergärten bzw. Horte der Erhalter einen besonderen Bedarf nachweist.

f)

wenn von der Erhalterin/dem Erhalter von Kindergärten, Kinderhäusern, Alterserweiterten Gruppen und Heilpädagogischen Kindergärten in den Organisationsformen Kooperative Gruppe und Integrationsgruppe für Kinder im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr für ein Betreuungsausmaß von mindestens 30 Wochenstunden kein Kostenbeitrag eingehoben wird. Für die Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, können für jedes Wochenstundenausmaß Beiträge eingehoben werden. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990, oder nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

(1a) Die Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird§ 3 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.

(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.

(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:

für den ersten Monat um 10%,

für den zweiten Monat um 30%,

für den dritten Monat um 50%,

für den vierten Monat um 70%,

ab dem fünften Monat um 100%.

§ 3 Abs. 3 gilt sinngemäß, wobei bei der Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz für jedes Monat höchstens ein Förderverlust von 100% zu berücksichtigen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014

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