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(1a) Die Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird§ 3 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014
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(1a) Die Förderung ist nur zu gewähren, wenn für kein Kind dieser Gruppe im Vergleich zu den anderen Kindern mit gleichen Einschreibezeiten ein reduzierter Elternbeitrag auf Grund der vereinbarten oder tatsächlichen Anwesenheitszeiten eingehoben wird§ 3 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
(2) Die Förderung ist für Nachmittagsgruppen bei gleichartigen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht zu gewähren, wenn Kinder auch im Vormittagsbetrieb am selben Standort eingeschrieben sind.
(3) Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn die in Abs. 1 lit. a bis f genannten Voraussetzungen oder die für das Personal in Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden Mindestlohntarife sowie dienst- und gehaltsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden. Die Landesregierung kann Rückforderungsansprüche auch durch Aufrechnung mit bestehenden Ansprüchen der Erhalterin/des Erhalters auf Förderungsmittel nach diesem Gesetz mittels Bescheid geltend machen.
(4) Für Zeiträume, in denen eine Ausnahmegenehmigung betreffend die Kinderhöchst- oder -mindestzahlen oder die Personalausstattung nach dem Steiermärkischen Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ausschließlich wegen verspäteter Antragstellung nicht erteilt werden kann, ist für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen die Förderung pro Anlassfall für jeden angefangenen Betriebsmonat um folgende Prozentsätze zu kürzen, wobei diese im Saisonbetrieb je angefangene vier Wochen gelten:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014