Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein§ 4 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013
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(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein§ 4 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013