§ 4 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

a)

Kinderkrippen: drei

b)

Kindergärten: zehn

c)

Horte: acht

d)

Kinderhäuser: 16

e)

Alterserweiterte Gruppen: acht

f)

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:

aa)

kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,

cc)

Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein§ 4 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.09.2020
(1) Die Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder haben in den einzelnen Gruppen zu betragen:

a)

Kinderkrippen: drei

b)

Kindergärten: zehn

c)

Horte: acht

d)

Kinderhäuser: 16

e)

Alterserweiterte Gruppen: acht

f)

Heilpädagogische Kindergärten und Heilpädagogische Horte:

aa)

kooperative Gruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen,

bb)

Integrationsgruppen: vier Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen, und sechs Kinder ohne besondere Erziehungsansprüche,

cc)

Integrative Zusatzbetreuung: fünf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die Entscheidungen über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz vorliegen.

(2) In Kindergärten, Alterserweiterten Gruppen und Horten müssen für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum mindestens fünf Kinder eingeschrieben sein§ 4 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten