§ 5 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 § 5 St-KBFGangeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

a)

in Halbtagsform: fünf Stunden,

b)

in Ganztagsform: acht Stunden,

c)

in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,

d)

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 14.09.2020
(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 § 5 St-KBFGangeführte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:

a)

in Halbtagsform: fünf Stunden,

b)

in Ganztagsform: acht Stunden,

c)

in der erweiterten Ganztagsform: zwölf Stunden,

d)

in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten in den Betriebsformen der kooperativen Gruppe und der Integrationsgruppe: 6 Stunden.

(2) Wird die jeweilige Mindestöffnungszeit unterschritten, gebührt die Förderung für die nächstniedrigere Öffnungszeit seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, LGBl. Nr. 70/2007

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