Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
|
3 seit 14.09.2020 weggefallen. (Anm.: entfallen)
(2) Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes sind nach Maßgabe des von der Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Abmeldungen von Kindern im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr sind unverzüglich an das Land zu melden. Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch € 120,– pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Abs. 4 ist auch für diesen Betrag anzuwenden. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 20/2019
|
| |||||||||
|
|
3 seit 14.09.2020 weggefallen. (Anm.: entfallen)
(2) Anträge auf Gewährung des Pflichtjahr-Beitragsersatzes sind nach Maßgabe des von der Landesregierung für diesen Zweck zur Verfügung gestellten elektronischen Kommunikationssystems einzubringen. Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid. Der Beitragsersatz gebührt nur für volle Betriebsmonate außerhalb der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, die das betreffende Kind in der Einrichtung eingeschrieben ist, somit höchstens zehnmal jährlich.
(3) Abmeldungen von Kindern im verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr sind unverzüglich an das Land zu melden. Die Erhalterinnen/Erhalter sind verpflichtet, alle für den Pflichtjahr-Beitragsersatz maßgeblichen Daten und Unterlagen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Das Land hat das Recht, diese jederzeit zur Kontrolle anzufordern und Einsicht zu nehmen.
(4) Der im Abs. 1 ausgewiesene monatliche Pflichtjahr-Beitragsersatz ist nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
(5) Die Summe der monatlichen Pflichtjahr-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(6) Für Kinder, deren Schuleintritt bereits ein Jahr vor Eintritt der Schulpflicht erfolgt, ist den Eltern (Erziehungsberechtigten) rückwirkend für das letzte Kinderbetreuungsjahr vor dem Schuleintritt über Antrag der tatsächlich geleistete Elternbeitrag, maximal jedoch € 120,– pro vollem Betreuungsmonat für höchstens 10 Monate, rückzuerstatten. Abs. 4 ist auch für diesen Betrag anzuwenden. Der Nachweis über die Höhe der geleisteten Elternbeiträge ist dem Antrag beizulegen. Über die Rückerstattung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2008, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 20/2019