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(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:
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(3) § 6b Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.
(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.
(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 94/2019
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(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:
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(3) § 6b Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.
(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.
(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.
(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 94/2019