§ 6c St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 § 6c St-KBFGfür die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3 seit 31.08.2020 weggefallen. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:

1.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 2.

2.

Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990 oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3.

Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:

Sozialstaffel für Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern

monatliches
Familiennettoeinkommen in Euro

Maximaler Elternbeitrag in Euro
pro Betreuungsstunde

bis 1.500,00

0,00

1.500,01–1.600,00

0,38

1.600,01–1.700,00

0,58

1.700,01–1.800,00

0,77

1.800,01–1.900,00

0,96

1.900,01–2.000,00

1,15

2.000,01–2.100,00

1,34

2.100,01–2.300,00

1,54

2.300,01–2.500,00

1,73

ab 2.500,01

1,92

(3) § 6b Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.

(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.

(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 94/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.08.2020
(1) Das Land hat den Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern von Tagesmüttern/Tagesvätern auf Antrag zusätzlich zu den Beiträgen gemäß § 2 § 6c St-KBFGfür die Betreuung von Kindern vom vollendeten 3 seit 31.08.2020 weggefallen. Lebensjahr bis zum Schuleintritt unter folgenden Voraussetzungen Beitragsersatz zu gewähren:

1.

Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat Anspruch auf Förderung nach § 2.

2.

Für alle Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt werden je Kind und pro voller Betreuungsstunde Kostenbeiträge in maximal jener Höhe eingehoben, die sich auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 ergeben. Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, und nach dem Steiermärkischen Jugendwohlfahrtsgesetz 1991, LGBl. Nr. 93/1990 oder dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, sind dabei nicht als Beiträge zu werten.

3.

Das betreffende Kind hat seinen Hauptwohnsitz in der Steiermark oder der Arbeitsplatz eines Elternteiles (Erziehungsberechtigten), mit dem das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, befindet sich in der Steiermark.

(2) Folgende Sozialstaffel wird festgesetzt:

Sozialstaffel für Betreuung bei Tagesmüttern/Tagesvätern

monatliches
Familiennettoeinkommen in Euro

Maximaler Elternbeitrag in Euro
pro Betreuungsstunde

bis 1.500,00

0,00

1.500,01–1.600,00

0,38

1.600,01–1.700,00

0,58

1.700,01–1.800,00

0,77

1.800,01–1.900,00

0,96

1.900,01–2.000,00

1,15

2.000,01–2.100,00

1,34

2.100,01–2.300,00

1,54

2.300,01–2.500,00

1,73

ab 2.500,01

1,92

(3) § 6b Abs. 3, 4 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Höhe des Beitragsersatzes ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kostenbeitrag, den die Eltern (Erziehungsberechtigten) des jeweiligen Kindes auf Grund der Sozialstaffel gemäß Abs. 2 in der höchsten Einkommensstufe pro voller Betreuungsstunde zu leisten hätten, und dem Kostenbeitrag, der sich nach dieser Sozialstaffel auf Grund des ermittelten monatlichen Familiennettoeinkommens pro voller Betreuungsstunde errechnet. Für die Berechnung des Elternbeitrages und des Beitragsersatzes sind nur volle Kalendermonate zu berücksichtigen, die das betreffende Kind bei der Tagesmutter/beim Tagesvater eingeschrieben ist. Die errechneten Differenzkosten werden zu 63 % vom Land Steiermark und zu 37 % von der Hauptwohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes getragen.

(5) Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes des Landes entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Über die Gewährung des Sozialstaffel-Beitragsersatzes der Gemeinde entscheidet die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes mit Bescheid.

(6) Die Summe der monatlichen Sozialstaffel-Beitragsersätze ist an die Erhalterinnen/Erhalter mindestens einmal pro Kinderbetreuungsjahr auszuzahlen.

(7) Das maßgebliche Einkommen sowie der monatliche Elternbeitrag pro Betreuungsstunde in allen Stufen der Tabelle des Abs. 2 sind nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2010 wertgesichert. Die jährliche Anpassung des maßgeblichen Einkommens hat mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, die jährliche Anpassung des monatlichen Elternbeitrages pro Betreuungsstunde mit Beginn des Kalenderjahres zu erfolgen, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 45/2013, LGBl. Nr. 91/2014, LGBl. Nr. 94/2019

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