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(2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400,– gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden.
(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010
(2) Tagesmüttern/Tagesvätern, die im eigenen Haushalt Kinder betreuen, kann innerhalb von sechs Monaten ab der erstmaligen Aufnahme dieser Tätigkeit für die kindgerechte Ausstattung der Wohnräume ein nicht rückzahlbarer Zuschuss aus dem Baufonds in der Höhe von maximal e 400,– gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 13 sind hierbei nicht anzuwenden.
(3) Zuschüsse gemäß Abs. 2 werden ausschließlich jenen Tagesmüttern/Tagesvätern gewährt, die gemäß § 42 Abs. 2 lit. b Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem öffentlichen oder privaten Träger tätig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2010