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(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre§ 9 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007
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(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre§ 9 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.
(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007