§ 9 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mittel des Baufonds sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhaltern

a)

zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen und

b)

für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbetreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen

aufgewendet werden.

(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre§ 9 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 14.09.2020
(1) Die Mittel des Baufonds sind als nicht rückzahlbare Zuschüsse zu gewähren, die von den Erhaltern

a)

zur Beschaffung von Grundstücken und Baulichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen und

b)

für Neu-, Zu- und Umbauten von Kinderbetreuungseinrichtungen dienenden Gebäuden und Räumlichkeiten sowie für die pädagogische Gestaltung der erforderlichen Freiflächen

aufgewendet werden.

(2) Voraussetzung für die nichtrückzahlbaren Zuschüsse ist der regelmäßige Betrieb der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung durch mindestens fünf Jahre§ 9 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

(3) Sofern der Betrieb weniger als fünf Jahre aufrechterhalten wird, sind die Zuschüsse aus dem Baufonds abgestuft nach Jahren aliquot an das Land zurückzuzahlen. Wird der Betrieb für höchstens ein Betriebsjahr stillgelegt, so führt dies nicht zur Rückzahlungspflicht, sofern insgesamt fünf Betriebsjahre erreicht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007

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