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(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von elfmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011
(2) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung, nach dem Einkommen der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Anzahl der im Haushalt lebenden unversorgten Kinder zu gewähren.
(3) Der Berechnung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist bei öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen ein fiktiver Beitrag zugrunde zu legen, wobei in Jahresbetrieben von elfmaliger, in Ganzjahresbetrieben von zwölfmaliger Einhebung, die tatsächlich zu erfolgen hat, und in Saisonbetrieben von der monatlichen Einhebung entsprechend der Zahl der geöffneten Monate auszugehen ist. Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe darf jedoch nicht höher sein als der tatsächlich geleistete Beitrag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011