§ 16 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Personenstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung des Erhalters sowie Bekanntgabe des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen§ 16 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.09.2010 bis 14.09.2020
Anträge auf Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe sind unter Nachweis des elterlichen Einkommens (des Einkommens der Erziehungsberechtigten, ausgenommen Pflegeeltern) sowie des Personenstandes unter Anschluss einer Aufnahmebestätigung des Erhalters sowie Bekanntgabe des tatsächlichen Beitrages für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung bei der Landesregierung einzubringen§ 16 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

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