§ 17 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen§ 17 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt -werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommensteuer zugestellt worden ist.

(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.

(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.

(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.

(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 14.09.2020
(1) Einkommen im Sinn dieses Abschnittes ist das einkommensteuerpflichtige Einkommen§ 17 St-KBFG seit 14.09.2020 weggefallen. Es ist vom Einkommen des abgelaufenen Kalenderjahres auszugehen, bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt -werden und bei denen eine Festsetzung für dieses Kalenderjahr noch nicht vorliegt, vom letzten Kalenderjahr, für das die Festsetzung der Einkommensteuer zugestellt worden ist.

(2) Bei unvorhersehbaren schwerwiegenden und nachhaltigen Einkommensänderungen im abgelaufenen und/oder im laufenden Kalenderjahr ist vom Einkommen des laufenden Kalenderjahres auszugehen.

(3) Der Nachweis des Einkommens ist von Personen, die zur Einkommenssteuer veranlagt werden, durch Vorlage der zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in Betracht kommenden Festsetzung der Einkommensteuer und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch eine Bestätigung (Lohnzettel) des Arbeitgebers (der Arbeitgeber) zu erbringen.

(4) Neben den Nachweisen gemäß Abs. 3 sind in den Fällen des Abs. 2 alle Beweise vorzulegen, die geeignet sind, schwerwiegende und nachhaltige Einkommensänderungen gegenüber dem abgelaufenen bzw. dem laufenden Kalenderjahr nachzuweisen. Sofern es sich um Nachweise für einen Teil des aktuellen Kalenderjahres handelt, ist das Einkommen für das vollständige aktuelle Kalenderjahr zu berechnen.

(5) Für Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen, für die eine Entscheidung über die Kostentragung nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz besteht und die in einem Heilpädagogischen Kindergarten bzw. Heilpädagogischen Hort in der Betriebsform einer kooperativen Gruppe oder einer Integrationsgruppe betreut werden, entfallen die Einkommensnachweise der Eltern (Erziehungsberechtigten).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 111/2006, LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 60/2011, LGBl. Nr. 87/2013

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten