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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007
(2) Zu Unrecht empfangene Landes-Kinderbetreuungsbeihilfen sind zurückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007