§ 20 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung (§ 9 § 20 St-KBFGdes Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung) entspricht seit 14.09.2020 weggefallen. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.

(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 01.09.2007 bis 14.09.2020
(1) Die Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe ist in allen Fällen höchstens für jenen Zeitraum zu gewähren, der der Betriebsform der besuchten Kinderbetreuungseinrichtung (§ 9 § 20 St-KBFGdes Steiermärkischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung) entspricht seit 14.09.2020 weggefallen. Zur Vereinfachung für die Eltern kann die Landesregierung von einer weiteren Antragstellung bei mehrjährigem Besuch eines Kindes absehen. Unberührt bleiben dabei die Bestimmungen der §§ 16 bis 19 über die Nachweise, Anzeigen und Meldepflichten.

(2) Über die Gewährung der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007

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