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(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 26 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Allfällige Beiträge werden über Anträge der Organisatoren gewährt. Den Anträgen sind Genehmigungen und Nachweise betreffend die beabsichtigten Ausbildungslehrgänge sowie die veranschlagten Kosten anzuschließen. Die Landesregierung entscheidet mittels Bescheid über die Höhe des zu leistenden Landesbeitrages. Die Feststellung der Höhe der Beiträge erfolgt unter Bedachtnahme auf § 26 des Steiermärkischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie unter Berücksichtigung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit. Die Auszahlung des Landesbeitrages erfolgt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungslehrganges und nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächlichen Kosten. Bei einer Kostenunterschreitung gelangt jener Landesbeitrag zur Auszahlung, der den tatsächlichen Kosten entspricht. Bei einer Kostenüberschreitung gilt der vorweg festgesetzte Betrag.(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß auch auf Organisatoren von fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen anzuwenden, sofern diese Veranstaltungen im Auftrag und in Zusammenarbeit mit der Landesregierung erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2007, LGBl. Nr. 87/2013