§ 25 St-KBFG (weggefallen)

Kinderbetreuungsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen§ 25 St-KBFG seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Unverbrauchte Mittel des Kindergartenbaufonds (§ 2 Kindergartenförderungsgesetz 1974) sind nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren in den Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 12.09.2011 bis 31.08.2020
(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu Ende zu führen§ 25 St-KBFG seit 31.08.2020 weggefallen.

(2) Unverbrauchte Mittel des Kindergartenbaufonds (§ 2 Kindergartenförderungsgesetz 1974) sind nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren in den Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011

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