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(2) Unverbrauchte Mittel des Kindergartenbaufonds (§ 2 Kindergartenförderungsgesetz 1974) sind nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren in den Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011
(2) Unverbrauchte Mittel des Kindergartenbaufonds (§ 2 Kindergartenförderungsgesetz 1974) sind nach Abschluss der diesbezüglichen Verfahren in den Baufonds für Kinderbetreuungseinrichtungen einzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2011