§ 1 StSHG-RSVO (weggefallen)

Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1.

alleinstehend Unterstützte

579 Euro

2.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

528 Euro

3.

Mitunterstützte

a)

die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

353 Euro

b)

gemäß lit. a, für die Familienbeihilfe bezogen wird

184 Euro.

(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro§ 1 StSHG-RSVO seit 01.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 01.07.2021

In Kraft vom 01.01.2013 bis 01.07.2021
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:

1.

alleinstehend Unterstützte

579 Euro

2.

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft

528 Euro

3.

Mitunterstützte

a)

die mit einem/einer Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben

353 Euro

b)

gemäß lit. a, für die Familienbeihilfe bezogen wird

184 Euro.

(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro§ 1 StSHG-RSVO seit 01.07.2021 weggefallen.

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