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Dieses GesetzHauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
1. | die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind; | |||||||||
2. | den europäischen Berufsausweis und | |||||||||
3. | die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020
Dieses GesetzHauptstück regelt für die nach landesgesetzlichen Vorschriften reglementierten Berufe:
1. | die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen EU-Mitgliedstaaten, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz (im Folgenden: Herkunftsstaat) erworben wurden, oder die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie gleichgestellt sind; | |||||||||
2. | den europäischen Berufsausweis und | |||||||||
3. | die Verwaltungszusammenarbeit in Zusammenhang mit der Anerkennung von Berufsqualifikationen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020