§ 2 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:

1.

Entgegennahme von Anträgen (Abs. 2)

2.

Informationsbereitstellung (§ 3)

(2) Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020

(1) Der einheitliche Ansprechpartner beim Amt der Landesregierung (§ 5 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011, LGBl. Nr. 101/2011) hat im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes folgende Aufgaben:

1.

Entgegennahme von Anträgen (Abs. 2)

2.

Informationsbereitstellung (§ 3)

(2) Im Geltungsbereich dieses GesetzesHauptstückes können schriftliche Anträge auch beim einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Dies gilt nicht im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Für die Einbringung von Anträgen und deren Behandlung durch den einheitlichen Ansprechpartner gilt § 5 Abs. 2 bis 6 Steiermärkisches Dienstleistungsgesetz 2011 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

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