§ 19 StGAB 2016 Antragstellung

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über diedas von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte DatenanwendungBinnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 26.11.2016 bis 09.07.2018
  1. (1)Absatz einsAnträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über diedas von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte DatenanwendungBinnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,

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