§ 19 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über diedas von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte DatenanwendungBinnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 26.11.2016 bis 09.07.2018

(1) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises sind schriftlich oder über diedas von der Europäischen Kommission hiefür zur Verfügung gestellte DatenanwendungBinnenmarkt-Informationssystem (IMI), durch die für den Antragsteller/die Antragstellerin eine eigene IMI-Datei erstellt wird, einzubringen. Wird der Antrag schriftlich gestellt, so hat die Behörde die IMI-Datei zu erstellen.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises mit dem Berechtigungsumfang nach § 18 Z. 1 oder 2 sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin einzubringen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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