§ 23 StGAB 2016

Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

Stand vor dem 02.11.2020

In Kraft vom 26.11.2016 bis 02.11.2020

(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsanerkennungsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem GesetzHauptstück zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsanerkennungsrichtlinie. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.

(3) Die Behörde hat die Informationen, die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von den Behörden der Staaten nach § 1 Z. 1 übermittelt werden, zu überprüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.

(4) Werden von einer Behörde eines Staates nach § 1 Z. 1 in einem Verfahren Unterlagen gemäß Anhang VII der Berufsanerkennungsrichtlinie angefordert, so hat die Behörde diese binnen zwei Monaten zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 97/2020

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten