§ 4 GeoLT 2005 Schriftführung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.

(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung (§ 11 Abs. 2 L-VG).

(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 20.03.2005 bis 19.10.2010

(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.

(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung (§ 11 Abs. 2 L-VG).

(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

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