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(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.
(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung (§ 11 Abs. 2 L-VG).
(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010
(1) Der Landtag wählt zur Schriftführung vier Schriftführerinnen/Schriftführer aus seiner Mitte.
(2) Bei Neueröffnung des Landtages beruft in der ersten Sitzung die Präsidentin/der Präsident des früheren Landtages vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführung (§ 11 Abs. 2 L-VG).
(3) Die Schriftführerinnen/Schriftführer haben die Präsidentin/den Präsidenten bei der Erfüllung der Obliegenheiten, insbesondere bei Verlesungen im Landtag und bei der Ermittlung der Ergebnisse der Abstimmungen, zu unterstützen. Sie leiten auch die Stimmenzählung bei Wahlen im Landtag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010