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(1) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes im Landtag teilzunehmen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(5) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(6) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontroll-AusschussesKontrollausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG) beraten werden. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Europäischen Parlamentes ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die vom Landtag entsendeten Mitglieder des Bundesrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse, ausgenommen jedoch Untersuchungsausschüsse und Kontrollausschuss, teilzunehmen. Sie haben das Recht, in den Sitzungen der Ausschüsse, soweit nicht anderes beschlossen wird, das Wort zu ergreifen. Sie haben weiters das Recht, in einer Sitzung des Landtages höchstens zweimal das Wort zu ergreifen, wenn Landesinteressen, die gegenüber dem Bund zu vertreten sind, berührt werden. Die Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Bundesrates ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Rechnungshofes im Landtag und an den Sitzungen des Kontrollausschusses, in denen Berichte des Rechnungshofes behandelt werden, teilzunehmen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses hat die Präsidentin/der Präsident diese Personen zu den Sitzungen der Ausschüsse einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben sie das Recht, in den Sitzungen des Kontrollausschusses das Wort zu ergreifen und können von dessen Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident kann Mitglieder der Volksanwaltschaft einladen, an den Verhandlungen über Berichte der Volksanwaltschaft im Landtag und an den Sitzungen jener Ausschüsse, in denen Berichte der Volksanwaltschaft behandelt werden, teilzunehmen. Die Präsidentin/Der Präsident hat zu den Sitzungen der Ausschüsse die Mitglieder der Volksanwaltschaft und die von den Berichten Betroffenen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses einzuladen. Im Falle ihrer Einladung haben die Mitglieder der Volksanwaltschaft das Recht, in den Sitzungen dieser Ausschüsse das Wort zu ergreifen und können von deren Mitgliedern befragt werden. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(4) Die Präsidentin/Der Präsident kann die Leiterin/den Leiter des Landesrechnungshofes einladen, an den Verhandlungen über Berichte des Landesrechnungshofes im Landtag teilzunehmen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(5) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.
(6) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes ist verpflichtet, an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. Der Leiterin/Dem Leiter des Landesrechnungshofes ist auf Verlangen, jedoch ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners, das Wort zu erteilen. Sie/Er kann auch von den Mitgliedern des Kontroll-AusschussesKontrollausschusses befragt werden. Bei Berichten des Landesrechnungshofes hat die Präsidentin/der Präsident auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Ausschusses die von den Berichten Betroffenen einzuladen.
(7) Die Präsidentin/Der Präsident des Rechnungshofes sowie sonstige mit der Vertretung des Rechnungshofes Beauftragte, die Mitglieder der Volksanwaltschaft sowie die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sind berechtigt, zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Bedienstete beizuziehen. Dies kann auch mittels Videozuschaltung erfolgen.
(8) Die Mitglieder des Europäischen Parlamentes gemäß Art. 23a B-VG sind berechtigt, an jenen Sitzungen des Landtages teilzunehmen, in denen die Halbjahresberichte der Landesregierung über Entwicklungen in der Europäischen Union (Art. 41 Abs. 12 Z 2 L-VG) beraten werden. Sie haben das Recht, zu diesem Verhandlungsgegenstand höchstens zweimal das Wort zu ergreifen. Verhandlungsgegenstände, zu denen Mitgliedern des Europäischen Parlamentes ein Rederecht zusteht, sind auf der Tagesordnung der Landtagssitzung zu bezeichnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2009, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016, LGBl. Nr. 60/2021