§ 19 GeoLT 2005 Selbstständige Entschließungen

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 25.10.2005 bis 19.10.2010

Der Landtag ist befugt, seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung des Landes in Entschließungen Ausdruck zu geben. Zur Wahrung des allgemeinen Landesinteresses (Art. 21 Abs. 2 L-VG) kann der Landtag darüber hinaus Entschließungen fassen. Die §§ 21 und 22 gelten sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

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