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(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, alswie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015
(1) Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände bildet der Landtag Ausschüsse, wobei jeweils die Anzahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder pro Landtagsklub bestimmt wird. Jeder Landtagsklub hat Anspruch auf zumindest ein Mitglied und Ersatzmitglied in jedem Ausschuss. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von den Klubobleuten der Präsidentin/dem Präsidenten zum Zweck der Veröffentlichung unterfertigt bekannt zu geben. Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft werden mit der Veröffentlichung wirksam. Sofern Mitglieder und Ersatzmitglieder nicht bekanntgegeben werden, gelten diese bei Abstimmungen und Wahlen als nicht anwesend im Sinne des § 34 Abs. 2.
(2) Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so kann es sich durch eines der gewählten Ersatzmitglieder des Ausschusses vertreten lassen.
(3) Die Funktion der Obfrau/des Obmannes des Kontrollausschusses und des Petitionsausschusses steht einer nicht in der Landesregierung vertretenen Landtagspartei zu, wobei jede dieser Landtagsparteien einen Wahlvorschlag einbringen kann. Sind alle Landtagsparteien in der Landesregierung vertreten, steht dieses Vorschlagsrecht allen Landtagsparteien zu. Jeder Ausschuss wählt eine Obfrau/einen Obmann und so viele Mitglieder für die Stellvertretung und die Schriftführung, alswie für notwendig erachtet werden. Falls diese Wahl nicht durch Vereinbarung aller im Ausschuss vertretenen Parteien vollzogen wird, hat die Präsidentin/der Präsident die Wahl unter Anwendung der für die Wahlen im Landtag geltenden Bestimmungen (§ 62) zu leiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015