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(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:
1. | die Beratung und Beschlussfassung der Berichte | |||||||||
a) | der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und | |||||||||
b) | der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG; | |||||||||
2. | die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss | |||||||||
a) | von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und | |||||||||
b) | von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG. |
(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu übermitteln, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016
(1) Dem Ausschuss für Vereinbarungen und Staatsverträge (Art. 23 Abs. 6 L-VG) obliegt insbesondere:
1. | die Beratung und Beschlussfassung der Berichte | |||||||||
a) | der Landesregierung über Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 3 L-VG und | |||||||||
b) | der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes über die beabsichtigte Aufnahme von Verhandlungen über einen Staatsvertrag gemäß Art. 9 Abs. 2 L-VG; | |||||||||
2. | die Vorberatung von Regierungsvorlagen betreffend den Abschluss | |||||||||
a) | von Vereinbarungen gemäß Art. 8 Abs. 4 L-VG und | |||||||||
b) | von Staatsverträgen gemäß Art. 9 Abs. 5 L-VG. |
(2) Dem Ausschuss kommt hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Aufgaben eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zu. Der Ausschuss kann jedoch auch in diesen Fällen den Landtag befassen. Er hat dem Landtag jährlich einen Bericht hinsichtlich jener Angelegenheiten gemäß Art. 22 Abs. 4 L-VG zu übermitteln, in denen ihm eine Erledigungsbefugnis ohne Befassung des Landtages zukommt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 107/2016