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(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn
1. | der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder | |||||||||
2. | dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am |
(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.
(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Die Obleute haben das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung ihres jeweiligen Ausschusses den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses“ zu stellen. Sie sind dazu verpflichtet, wenn
1. | der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung dies beschließt oder | |||||||||
2. | dies von einem Mitglied des Ausschusses spätestens am |
(2) In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden.
(3) Die Obleute haben das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021