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(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.
(2) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, am Unterausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.
(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.
(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß § 30 Abs. 3 einladen. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Ein Ausschuss kann zur Vorbehandlung ihm zugewiesener Gegenstände einen Unterausschuss einsetzen oder damit einen bereits bestehenden Unterausschuss, auch eines anderen Ausschusses, betrauen. Die Nominierung der Unterausschussmitglieder erfolgt durch die Landtagsklubs. Die Unterausschussmitglieder müssen nicht dem betreffenden Ausschuss angehören.
(2) Abgeordnete, die keinem Landtagsklub angehören, sind berechtigt, am Unterausschuss mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Der Unterausschuss hat beratende Funktion.
(4) Das Ergebnis der Beratungen ist dem Ausschuss zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nichts anderes beschließt, vertraulich.
(6) Dem Unterausschuss kann vom Ausschuss jederzeit, auch während der Verhandlung über den Gegenstand im Unterausschuss, eine Frist zur Berichterstattung gesetzt werden.
(7) Der Unterausschuss kann die Teilnahme von Mitgliedern der Landesregierung oder von Bediensteten des Amtes der Landesregierung zur Auskunftserteilung verlangen. Er kann darüber hinaus Auskunftspersonen gemäß § 30 Abs. 3 einladen. § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 60/2021