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(1) Ausschussberichte sindDer Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschlossen wirdbeschließt.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) einzubringen.
(3) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter hat, sofern nicht der Ausschuss hiezu am Schluss der Verhandlung ein anderes Ausschussmitglied wählt, das Ergebnis der Verhandlung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen einschließlich eines allfälligen Minderheitsberichtes im Landtag vorzubringen(Anm.: entfallen)
(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern nötig.
(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012
(1) Ausschussberichte sindDer Ausschuss hat das Ergebnis seiner Verhandlungen in einem Bericht an den Landtag zusammenzufassen. Dieser ist schriftlich einzubringen (Schriftlicher Bericht), soweit der Ausschuss nicht anderes beschlossen wirdbeschließt.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht an den Landtag) einzubringen. Minderheitsberichte sind so rechtzeitig einzubringen, dass sie gleichzeitig mit den Hauptberichten veröffentlicht werden können.
(2) Wenn eine Minderheit von wenigstens zwei Mitgliedern ein abgesondertes Gutachten abgeben will, so hat sie das Recht, einen besonderen schriftlichen Bericht (Minderheitsbericht) einzubringen.
(3) Die Berichterstatterin/Der Berichterstatter hat, sofern nicht der Ausschuss hiezu am Schluss der Verhandlung ein anderes Ausschussmitglied wählt, das Ergebnis der Verhandlung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen einschließlich eines allfälligen Minderheitsberichtes im Landtag vorzubringen(Anm.: entfallen)
(4) Der Ausschuss kann, solange der Bericht nicht eingebracht ist, seine Beschlüsse jederzeit abändern (Reassumierung). Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert wurde, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der abzuändernde Beschluss gefasst wurde. Ist die Stimmenzahl, mit welcher der frühere Beschluss gefasst wurde, nicht mehr festzustellen, so ist zur Abänderung des Beschlusses die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliedern nötig.
(5) Sobald der Bericht eingebracht ist, kann er nur mit Zustimmung des Landtages zurückgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2012