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(1) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß § 78 Z 4 sind zulässig.
(2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des § 52 Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 13/2018
(1) Die Präsidentin/Der Präsident eröffnet die Sitzung zur anberaumten Stunde ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden und macht die auf Grund der eingebrachten Verhandlungsgegenstände erforderlichen Mitteilungen. Verweise auf veröffentlichte Dokumente gemäß § 78 Z 4 sind zulässig.
(2) Mitteilungen der Präsidentin/des Präsidenten können auch im Laufe oder am Schluss der Sitzung vorgebracht werden.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident verkündet den Übergang zur Tagesordnung.
(4) Am Beginn der Sitzung kann die Präsidentin/der Präsident eine Umstellung der Gegenstände der Tagesordnung vornehmen. Wird hiegegen eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.
(5) Auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder am Beginn der Sitzung beschließen, dass ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt oder dass ein nicht auf der Tagesordnung stehender Gegenstand als dringlich in Verhandlung genommen wird. Für diesbezügliche Anträge finden die Bestimmungen des § 52 Anwendung. Über alle in einem solchen Fall gestellten Anträge entscheidet das Haus ohne Wechselrede. Durch eine derartige dringliche Behandlung darf die Vorberatung eines Gegenstandes durch den zuständigen Ausschuss nicht ausgeschaltet werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 13/2018