§ 45 GeoLT 2005

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

Stand vor dem 25.05.2021

In Kraft vom 16.06.2015 bis 25.05.2021

(1) Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat das Landesbudget nach seiner Bekanntgabe und Zuweisung gemäß § 17 dem Landtag darzulegen, seine Redezeit darf 20 Minuten nicht überschreiten. Die Präsidentin/Der Präsident hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt an den Beginn der Tagesordnung einer Landtagsitzung zu setzen. Diese Landtagssitzung muss vor Aufnahme der Beratungen des Landesbudgets im zuständigen Ausschuss stattfinden.

(2) Die Beratung über das Landesbudget im Landtag ist in eine Generaldebatte (Beratung und Beschlussfassung des Gesamtbudgets) und eine Spezialdebatte (Beratung und Beschlussfassung der Bereichsbudgets) zu teilen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Ein solches Verlangen ist spätestens am Tag nach Beratung des Landesbudgets im Ausschuss einzubringen.

(3) Im Fall der Teilung folgt die Spezialdebatte unmittelbar auf die Generaldebatte.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, welche Teile des Landesbudgets bei der Spezialdebatte für sich oder vereint zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Hiebei ist der Grundsatz zu beobachten, dass die Vereinigung von Teilen nur in einer die Übersichtlichkeit der Beratung fördernden Weise erfolgt. Wird eine Einwendung erhoben, so entscheidet der Landtag ohne Wechselrede.

(5) Entschließungsanträge zum Landesbudget dürfen nur den Vollzug des zu beratenden Landesbudgets oder Vorgaben bzw. Wünsche zum nächstjährigen Landesbudget zum Inhalt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2006, LGBl. Nr. 77/2010, LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021

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