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(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oderbzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021
(1) Wenn sich im Laufe einer Verhandlung eine Abgeordnete/ein Abgeordneter zur tatsächlichen Berichtigung oder zur Geschäftsordnung zu Wort meldet, hat ihm die Präsidentin/der Präsident unmittelbar nach der/dem nächsten Rednerin/Redner das Wort zu erteilen.
(2) Eine tatsächliche Berichtigung oder Wortmeldung zur Geschäftsordnung darf die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
(3) Eine Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine persönliche Angelegenheit der/des sich meldenden Abgeordneten handelt. Sie darf fünf Minuten nicht überschreiten.
(4) Ausnahmsweise kann die Präsidentin/der Präsident nach eigenem Ermessen einer Rednerin/einem Redner auf Ersuchen die für eine tatsächliche Berichtigung oderbzw. die Erwiderung darauf oder die für eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung eingeräumte Redezeit erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2015, LGBl. Nr. 60/2021