§ 52 GeoLT 2005 Anträge zur Geschäftsbehandlung

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.

(2) Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

(2) Meldet sich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur formellen Geschäftsbehandlung zu Wort, so ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, ihr/ihm das Wort erst am SchlussAnm.: in der Sitzung zu erteilen und auch die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015

(1) Bei Beratung eines Tagesordnungspunktes kann von zwei Abgeordneten unterfertigt der Antrag auf Vertagung oder Zurückverweisung an einen Ausschuss gestellt werden.

(2) Sonstige Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich eingebracht zu werden. Sie bedürfen keiner Unterstützung und können von der Präsidentin/vom Präsidenten auch ohne Wechselrede sogleich zur Abstimmung gebracht werden.

(2) Meldet sich eine Abgeordnete/ein Abgeordneter, ohne einen Antrag zu stellen, zur formellen Geschäftsbehandlung zu Wort, so ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, ihr/ihm das Wort erst am SchlussAnm.: in der Sitzung zu erteilen und auch die Redezeit bis auf fünf Minuten zu beschränken.Fassung LGBl. Nr. 8/2012

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