§ 63 GeoLT 2005 (weggefallen)

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.06.2015 bis 31.12.9999
(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so findet die engere Wahl statt§ 63 GeoLT 2005 seit 15.06.2015 weggefallen. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Gleiche ist der Fall, wenn bei einer Mandatsaufteilung nach § 62 Abs. 5 zwei Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben.

Stand vor dem 15.06.2015

In Kraft vom 25.10.2005 bis 15.06.2015
(1) Wird bei der ersten Wahl keine unbedingte Stimmenmehrheit erzielt, so findet die engere Wahl statt§ 63 GeoLT 2005 seit 15.06.2015 weggefallen. In diese kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen erhielten, in der doppelten Anzahl der zu Wählenden.

(2) Haben mehrere gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt.

(3) Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Gleiche ist der Fall, wenn bei einer Mandatsaufteilung nach § 62 Abs. 5 zwei Parteien den gleichen Anspruch auf ein Mandat haben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten