§ 65 GeoLT 2005 Interpellationsrecht

Geschäftsordnung des Landtages Steiermark 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2010 bis 31.12.9999

Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Stand vor dem 19.10.2010

In Kraft vom 25.10.2005 bis 19.10.2010

Der Landtag ist unbeschadet der Verantwortlichkeit der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes gegenüber der Bundesregierung befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Diesem Fragerecht unterliegen insbesondere Regierungsakte sowie Angelegenheiten der selbstständigen behördlichen Verwaltung der Länder oder der Verwaltung des Landes als Träger von Privatrechten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2010

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten