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Legende:
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(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Das Amt hat überdies behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
(2) Das Amt ist der Geschäftsapparat der Landesregierung und der Landeshauptfrau/des Landeshauptmannes und jener anderen Landesorgane, hinsichtlich derer dies gesetzlich vorgesehen ist.
(3) Das Amt hat überdies behördliche Aufgaben wahrzunehmen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.