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(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018
(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018