§ 2 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen§ 2 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 02.03.2018 bis 30.06.2019
(1) Die Aufgabenbesorgung hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu erfolgen§ 2 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen.

(2) Die Besorgung von Aufgaben der Haushaltsführung hat unter Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze über die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit, Gebarungssicherheit und Unvereinbarkeit zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

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