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(2) Die von der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.
(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzulegen. Diese wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.
(2) Die von der Landesregierung oder von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann zu besorgenden Geschäfte sind nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Abteilungen aufzuteilen.
(3) Jeder Abteilung sind als Aufgabengebiet Geschäfte zuzuweisen, die untereinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Einer Abteilung können als Aufgabengebiete auch mehrere Geschäfte, die untereinander nicht in einem sachlichen Zusammenhang stehen, zugewiesen werden, sofern dies im Sinne eines wirtschaftlichen Personal- und Sachmitteleinsatzes zweckmäßig ist.
(4) Die Zahl der Abteilungen, ihre Bezeichnungen und ihre Aufgabenbereiche sind in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festzulegen. Diese wird von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung und, soweit Geschäfte der mittelbaren Bundesverwaltung in Betracht kommen, mit Zustimmung der Bundesregierung erlassen.