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(2) Den Abteilungen stehen Beamtinnen/Beamte des Amtes vor. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.
(4) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bestellt.
(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.
(2) Den Abteilungen stehen Beamtinnen/Beamte des Amtes vor. Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter werden von der Landesregierung bestellt.
(3) Für jede Abteilungsleiterin/jeden Abteilungsleiter ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreterin/der Stellvertreter einer Abteilungsleiterin/eines Abteilungsleiters wird von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt.
(4) Fachabteilungen werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Fachabteilungen werden von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters auf einvernehmlichen Vorschlag des für Personalangelegenheiten zuständigen Mitgliedes der Landesregierung und der Landesamtsdirektorin/des Landesamtsdirektors bestellt.
(5) Referate werden von Bediensteten des Amtes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter der Referate werden von der Landesamtsdirektorin/dem Landesamtsdirektor unter Bedachtnahme auf Vorschläge der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters nach Rücksprache mit dem sachlich zuständigen Mitglied der Landesregierung bzw. den sachlich zuständigen Mitgliedern der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung bestellt. Sind in einer Abteilung Fachabteilungen eingerichtet, ist bei der Bestellung der Leiterinnen/Leiter der Referate der Fachabteilungen auf die Vorschläge der jeweiligen Fachabteilungsleitung Bedacht zu nehmen.