§ 8 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung, die Einrichtung von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen, die Personal- und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung der den Leiterinnen/Leitern haushaltsführender Stellen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben in der Abteilung§ 8 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Gleiches gilt für die Leiterinnen/Leiter der in einer Abteilung eingerichteten Fachabteilungen und Referate für ihre Organisationseinheit nach Maßgabe der Vorgaben der jeweiligen (Fach)Abteilungsleitung. Die Leiterinnen/Leiter der Abteilungen, Fachabteilungen und Referate sind für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich.

(2) Abweichend von Abs. 1, 1. Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.

(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.

(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.

(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 02.03.2018 bis 30.06.2019
(1) Der Abteilungsleiterin/Dem Abteilungsleiter obliegen die Dienst- und Fachaufsicht, die Festlegung von Zielen und Richtlinien, die Koordination der Aufgabenbesorgung, die Einrichtung von internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen, die Personal- und organisatorischen Angelegenheiten sowie die Wahrnehmung der den Leiterinnen/Leitern haushaltsführender Stellen nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen übertragenen Aufgaben in der Abteilung§ 8 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Gleiches gilt für die Leiterinnen/Leiter der in einer Abteilung eingerichteten Fachabteilungen und Referate für ihre Organisationseinheit nach Maßgabe der Vorgaben der jeweiligen (Fach)Abteilungsleitung. Die Leiterinnen/Leiter der Abteilungen, Fachabteilungen und Referate sind für die Wahrnehmung ihrer Leitungsaufgaben sowie für alle von ihnen selbst getroffenen oder veranlassten Akte verantwortlich.

(2) Abweichend von Abs. 1, 1. Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.

(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.

(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.

(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.

(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018

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