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(2) Abweichend von Abs. 1, 1. Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.
(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.
(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.
(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018
(2) Abweichend von Abs. 1, 1. Satz kann die Abteilungsleiterin/der Abteilungsleiter die Fachaufsicht im zweckmäßigen Umfang an die Fachabteilungsleiterin/den Fachabteilungsleiter delegieren.
(3) Weisungen an die Abteilung sind an die Abteilungsleiterin/den Abteilungsleiter zu richten. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter ist gegenüber allen der Abteilung zugeteilten Bediensteten weisungsbefugt. Weisungen innerhalb einer Abteilung sind an die Leiterinnen/Leiter der jeweils untergeordneten Organisationseinheit zu richten. Wird eine Weisung ausnahmsweise an nicht direkt untergeordnete Bedienstete gerichtet, haben die angewiesenen Bediensteten unverzüglich ihre unmittelbaren Vorgesetzten in Kenntnis zu setzen.
(4) Die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind verpflichtet, die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor laufend über die Führung ihrer Abteilung in Kenntnis zu setzen.
(5) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt der/dem unmittelbar Vorgesetzten die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.
(6) Die Kontrolle hat, sofern in besonderen Vorschriften nicht anderes vorgesehen ist, stichprobenartig zu erfolgen.
(7) Wenn bei der Kontrolle einer nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiterin/eines nicht unmittelbar nachgeordneten Mitarbeiters die/der unmittelbare Vorgesetzte nicht anwesend war, ist diese/dieser von den Feststellungen der Kontrolle so bald wie möglich in Kenntnis zu setzen.
(8) Anlässlich der Kontrolle festgestellte Mängel sind unverzüglich beheben zu lassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 20/2018