§ 10 St-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden§ 10 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 01.08.2012 bis 30.06.2019
Unbeschadet der Leitungsverpflichtung und Verantwortung der Abteilungsleiterin/des Abteilungsleiters kann verlässlichen, in ihrem Arbeitsgebiet erfahrenen Bediensteten die Befugnis zur Genehmigung von Erledigungen erteilt werden§ 10 St-GeOA seit 30.06.2019 weggefallen. Die Abteilungsleiterin/Der Abteilungsleiter kann die Leiterin/den Leiter einer Fachabteilung zur Erteilung der Genehmigungsbefugnis ermächtigen. Die Genehmigungsbefugnis wird mit Ausweisung im Organisationshandbuch wirksam.

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